KBV PraxisWissen: Serviceheft Ernährung
Um Ärzte auf die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit qualifizierten Ernährungsfachkräften aufmerksam zu machen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein neues Serviceheft "Ernährung – Möglichkeiten der Beratung und Therapie, Tipps für die Praxis und Beispiele" herausgebracht. Die Broschüre entstand in Zusammenarbeit mit dem VDOE, der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE), dem Verband der Diätassistenten - Deutscher Bundesverband e. V. (VDD), dem VFED und der QUETHEB. Zielgruppe sind niedergelassene Ärzte.
Die Broschüre kann kostenlos (maximal 5 Exemplare) bestellt werden und steht zum Download zur Verfügung.
Ernährungstherapie auf ärztliche Empfehlung
Bei bestimmten Erkrankungen kann eine professionelle Ernährungstherapie sinnvoll sein. In solchen Fällen können Ärzte ihren Patienten die Notwendigkeit einer solchen Therapie formlos bescheinigen.
Die Ernährungstherapie ist in der Regel keine Kassenleistung, aber die Krankenkassen können ihren Versicherten entsprechende Angebote als sogenannte Satzungsleistungen unterbreiten (als ergänzende Leistung zur medizinischen Reha nach § 43 SGB V). Patienten sollten sich deshalb vorab bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob un in welcher Höhe eine Kostenbeteiligung erfolgt.
Eine Downloadmöglichkeit für eine neutrale verbändeübergreifende Version einer Notwendigkeitsbescheinigung finden Sie auf der Seite des VDOe :
Ernährungsberatung als Präventionsleistung
Die Ernährungsberatung richtet sich im Bereich der Primärprävention vor allem an Gesunde mit einem definierten Risikoprofil, zum Beispiel Schwangere, Kinder und Jugendliche, Senioren, Menschen mit Migrationshintergrund oder Schichtarbeiter. Die Ernährungsinterventionen soll Menschen helfen, sich selbst zu helfen. Ziele sind die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht.
Auf Formular 36 können Ärzte eine Ernährungsberatung empfehlen und so das gesundheitsorientierte Handeln fördern (§ 20 Absatz 5 SGB V). Mit der Präventionsempfehlung wenden sich Versicherte an ihre Krankenkassen, die zertifizierte Angebote bezuschussen.
Auch wenn die Präventionsempfehlung keine klassische ärztliche Verordnung ist, müssen die Krankenkassen sie berücksichtigen. Versicherte können auch ohne Präventionsempfehlung Zuschüsse für Kurse beantragen.
Kosten: Die Höhe des Zuschusses legt die jeweilige Krankenkasse fest. Zur Erstattung von Kosten reichen Versicherte nach Ende der Schulung oder Beratung die Rechnung zusammen mit der Teilnahmebescheinigung bei ihrer Krankenkasse ein.
Ernährungstherapie ist beihilfefähig
Ernährungstherapie ist seit 2019 beihilfefähig (Aktualisierungen in 2023)
Information und empfohlener Ablauf für Ärzt*innen, Ernährungsfachkräfte und Patient*innen:
1. Die Ernährungstherapie ist für Beamt*innen und Pensionär*innen von Bund und fast allen Bundesländern und Kommunen beihilfefähig. Sie wurde in die jeweiligen Leistungsverzeichnisse der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen sowohl des Bundes als auch der Bundesländer (mit Ausnahme von Hamburg) aufgenommen.
(Für Angestellte von Bund, Ländern und Kommunen gilt diese Regel nicht!)
2. Der/die Arzt/Ärztin verordnet per Rezept eine Ernährungstherapie, die durch Oecotropholog*innen, Ernährungswissenschaftler*innenoder Diätassistent*innen durchzuführen ist. Eine Genehmigung der Beihilfestelle (Festsetzungsstelle) vor Beginn der Ernährungstherapie ist i. d. R. nicht nötig. Bei Institutionen (z.B. Anstalten des öffentlichen Rechts, wie öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten o. ä.), die nur in Anlehnung an die Beihilfeverordnung Beihilfen gewähren, sollte dies im Vorfeld geklärt werden.
3. Das Rezept muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt werden. Wichtig ist die Angabe aller für die Ernährungstherapierelevanten Diagnosen auf dem Rezept. Bei Unklarheit der Rezeptierung über die Anzahl (sinnvolle Anzahl meist16 Einzelbehandlungen) sollten Ärzt*innen
und Ernährungsfachkräfte am besten im Vorfeld der Rezept ausstellung Kontakt aufnehmen.
4. Der/die Patient*in legt die Verordnung bei dem/der behandelnden Ernährungstherapeut*in vor. Befunde und Laborwerte können nach Absprache im Vorfeld gesendet oder zum Erstgespräch mitgebracht werden.
5. Die Rechnungsstellung der Ernährungsfachkraft erfolgt mit Angabe der durchgeführten Behandlungen a 30 Minuten oder seit 01. Mai 2023 auch im häuslichen oder sozialen Umfeld a 60
Minuten (Anzahl/Dauer siehe Angabe auf Rezept wird berechnet nach individuellem Stundenhonorar). Die Nummernangabe der Leistungen in der Rechnung ist nicht erforderlich.
6. Patient*in reicht die Rechnung nach Abschluss der Behandlung und Bezahlung der Leistungserbinger*in bei der zuständigen Beihilfestelle ein.
7. Die Festsetzungsstelle erstattet der/m Versicherten die Summe, die sich nach dem beihilfefähigen Höchstsatz und dem individuellen Bemessungssatz der Beihilfeberechtigten richtet, z. B. jeweils 50-70 % von 68,00 € für das Erstgespräch und von 34,00 € pro Einzelbehandlung.
8. Die privaten Krankenversicherungen entscheiden (noch) unterschiedlich. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für die Ernährungstherapie übernommen werden, hängt von den individuell abgeschlossenen Verträgen ab. Empfehlung für Patient*innen: Klärung mit der Versicherungsgesellschaft vor Start der Beratung mit Hinweis auf das neue Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen der Bundesbeihilfeverordnung(BBhV) oder ggf. der Verordnung des jeweiligen Bundeslandes (BVO).
Die Vorschriften von Bund und Ländern bzgl. der beihilfefähigen Höchstbeträge für Leistungen der Ernährungs therapie sind in den Beihilfeverordnungen von Bund oder Ländern (tw. in Anlage) im Leistungsverzeichnis unter den laufenden Nummern (je nach Bundesland zwischen 62 und 71) aufgeführt
Ausführliches Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit der Ernährungstherapie als Download